Westernriding Ranch Horse Association
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§

Der Verein

Satzung

Satzung des Westernriding Ranch Horse Association e.V. — Sitz in Zehdenick OT Ribbeck, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin.

Gründungssatzung: 08.10.2023 · Letzte Änderung: 02.06.2024 · 16 Paragraphen

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Inhaltsverzeichnis

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr § 2 – Zweck des Vereins § 3 – Mitgliedschaft § 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder § 5 – Mitgliedsbeiträge § 6 – Organe des Vereins § 7 – Vereinsvorstand § 8 – Zuständigkeit des Vorstandes § 9 – Beschlussfassung des Vorstandes § 10 – Mitgliederversammlung § 11 – Einberufung der Mitgliederversammlung § 12 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung § 13 – Gemeinsame Bestimmungen für Beschlussfassungen § 14 – Kassenführung § 15 – Auflösung des Vereins § 16 – Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen Westernriding Ranch Horse Association. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz »e.V.«
(2)Sitz des Vereins ist in Zehdenick OT Ribbeck.
(3)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2)Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Dies wird insbesondere verwirklicht durch: Förderung des Reitsports insbesondere im Bereich des Westernreitens, Förderung des Breitensports, Förderung von Trainingsmöglichkeiten insbesondere auch zur Vorbereitung und Durchführung von Sportwettkämpfen sowie Begleitung und Unterstützung von Sportwettkämpfen.
(3)Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral.
(4)Der Verein kann Mitglied in Verbänden oder anderen juristischen Personen werden, die die gleichen Zwecke verfolgen. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(2)Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(3)Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4)Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(5)Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche oder juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
(2)Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3)Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen und hat gleiches Stimm- und Wahlrecht.
(4)Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1)Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2)Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung, c) die Ausschüsse.
§ 7 Vereinsvorstand
(1)Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2)Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht zusätzlich aus dem Sportwart und dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit.
(3)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
(1)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung des Jahreshaushaltplans und Jahresberichtes sowie Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(2)Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
(1)Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen.
(2)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(3)Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Festsetzung des Jahresbeitrags, Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Genehmigung des Haushaltsplanes und Entlastung des Vorstandes.
(2)Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds oder per E-Mail.
(2)Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern der Antrag spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingeht.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Mitgliederzahl beschlussfähig ist.
(2)Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Zulassung nachträglicher Tagesordnungsergänzungen.
§ 13 Gemeinsame Bestimmungen für Beschlussfassungen
(1)Die Beschlussfassung in den Organen des Vereins kann gemäß § 32 BGB in Anwesenheit, hybrid oder als virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Bei hybriden oder virtuellen Versammlungen müssen die Zugangsdaten in der Einladung angegeben werden.
(2)Darüber hinaus können versammlungsfreie Beschlüsse gefasst werden, indem die Mitglieder in Textform zur Abgabe ihrer Stimmen zu einer Beschlussvorlage eingeladen werden.
§ 14 Kassenführung
(1)Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2)Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO.
§ 16 Inkrafttreten
(1)Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2)Die Gründungssatzung vom 08.10.2023 wurde mehrfach angepasst: Satzungsänderungen § 10 Abs. 2 wurden am 11.11.2023 verabschiedet. Satzungsänderungen § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, § 2 Abs. 3, § 15 wurden am 16.11.2023 verabschiedet. Satzungsänderung § 15 wurde auf der Mitgliederversammlung am 02.06.2024 verabschiedet.

Diese Satzung wurde zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 02.06.2024 geändert.

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